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MiFID II Gesprächsaufzeichnung: Anforderungen, Fristen und revisionssichere Umsetzung

Was MiFID II bei der Telefonaufzeichnung verlangt: Anwendungsbereich, 5-Jahres-Aufbewahrung, revisionssichere Speicherung und die Umsetzung in Contact Centern.

Warum MiFID II die Gesprächsaufzeichnung vorschreibt

Mit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (in Deutschland umgesetzt in den §§ 63 ff. WpHG) gilt für Wertpapierdienstleister eine klare Pflicht: Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die sich auf Wertpapiertransaktionen beziehen, müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Ziel ist der Anleger- und Marktschutz — nachvollziehbare Nachweise über Aufträge, Beratung und Konditionen.

Für Contact Center und Fachabteilungen heißt das: Aufzeichnung ist kein Nice-to-have, sondern eine dokumentierte, revisionssichere Pflicht mit klaren Fristen.

Wer ist betroffen?

Die Aufzeichnungspflicht nach Art. 16 Abs. 7 MiFID II trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen — insbesondere Banken und Sparkassen mit Wertpapiergeschäft, Anlageberater und Vermögensverwalter, Broker und Institute, die Kundenaufträge annehmen, übermitteln oder ausführen, sowie Bereiche mit Eigenhandel. Entscheidend ist der Transaktionsbezug des Gesprächs, nicht die Abteilung.

Was genau muss aufgezeichnet werden?

Aufzuzeichnen sind alle Telefongespräche und elektronischen Kommunikationen, die zur Annahme, Übermittlung oder Ausführung von Kundenaufträgen führen sollen, oder den Eigenhandel betreffen — auch dann, wenn es nicht zum Abschluss kommt. Erfasst sind ausdrücklich auch mobile Kommunikation und einschlägige elektronische Nachrichten. Rein private oder nicht transaktionsbezogene Gespräche fallen nicht darunter.

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre bis zu 7 Jahre

Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland die BaFin) kann die Frist im Einzelfall auf bis zu sieben Jahre verlängern. Kunden ist auf Anfrage eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

Anforderungen an die Aufzeichnung

Die Aufsicht verlangt Qualität und Integrität. In der Praxis bedeutet das:

  • Vollständigkeit und Richtigkeit: lückenlose Erfassung der relevanten Gespräche und Kanäle.

  • Revisionssicherheit: Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger, geschützt vor Veränderung und Löschung (Manipulationsschutz, Audit-Trail).

  • Verschlüsselung und Zugriffskontrolle: Schutz vor unbefugtem Zugriff, dokumentierte Berechtigungen.

  • Auffindbarkeit: schnelle, gezielte Wiederherstellung einzelner Gespräche für Aufsicht oder Kundenanfrage.

  • Nachweis der Organisation: Richtlinien, die sicherstellen, dass Mitarbeitende nur über aufgezeichnete Kanäle transaktionsbezogen kommunizieren.

MiFID II und Datenschutz (DSGVO) zusammendenken

MiFID-Aufzeichnungen enthalten personenbezogene Daten. Die Pflicht aus MiFID II ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, dennoch gelten die DSGVO-Grundsätze: Information der Betroffenen vor der Aufzeichnung, Zweckbindung, Löschung nach Fristablauf sowie Zugriffsbeschränkung. Aufzeichnungssysteme sollten Aufbewahrungsfristen automatisiert durchsetzen und eine fristgerechte Löschung ermöglichen.

Umsetzung in der Praxis: kurze Checkliste

  1. Kanäle festlegen: Welche Telefon-, Mobil- und elektronischen Kanäle sind transaktionsrelevant?

  2. Lückenlose Erfassung: technische Sicherstellung, dass diese Kanäle vollständig aufgezeichnet werden.

  3. Revisionssichere Ablage: manipulationsgeschützte, verschlüsselte Speicherung mit Audit-Trail.

  4. Fristen automatisieren: 5 (ggf. 7) Jahre Aufbewahrung, danach automatisierte Löschung.

  5. Transparenz: Hinweisprozesse für Kunden, Information der Mitarbeitenden.

  6. Wiederherstellung testen: schnelle Bereitstellung einzelner Aufzeichnungen üben.

Wie onsoft bei MiFID-konformer Aufzeichnung unterstützt

onsoft liefert Lösungen für rechtssichere Anruf- und Bildschirmaufzeichnung in Contact Centern — mit verschlüsselter, revisionssicherer Speicherung, gezielter Wiederherstellung und automatisierten Aufbewahrungsfristen. In Kombination mit KI-Sprachanalyse und Qualitätsmanagement lassen sich Compliance-Nachweis und Servicequalität in einem System abbilden. Mehr dazu auf unserer Seite zur Gesprächsaufzeichnung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die MiFID-II-Aufzeichnungspflicht auch, wenn kein Geschäft zustande kommt?

Ja. Erfasst sind bereits Gespräche und Nachrichten, die zu einer Transaktion führen sollen — unabhängig vom Abschluss.

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich fünf Jahre; die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall bis zu sieben Jahre verlangen.

Sind auch Mobiltelefone und elektronische Nachrichten betroffen?

Ja, sofern sie transaktionsbezogen sind. Solche Kommunikation darf nur über aufgezeichnete Kanäle erfolgen.

Was bedeutet revisionssicher?

Speicherung auf dauerhaftem Datenträger, geschützt vor Veränderung und Löschung, mit Zugriffskontrolle und Audit-Trail.

Wie passt MiFID II mit der DSGVO zusammen?

MiFID II liefert die gesetzliche Grundlage; die DSGVO verlangt zusätzlich Transparenz, Zweckbindung, Zugriffsschutz und fristgerechte Löschung.


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